Corona Regeln für die Tennishalle

Update 02.04.2022

https://www.htv-tennis.de/coronamaßnahmen.php

Update 04.03.2022

seit heute (4. März 22) gilt in Hessen eine neue Corona-Schutzverordnung, die zum ersten Mal seit November Lockerungen für den Tennissport beinhaltet.

In gedeckten Sportstätten gilt ab sofort wieder die 3G-Regel!

Das heißt, in der Tennishalle dürfen nun alle Personen anwesend sein, welche die 3G-Regel erfüllen (Geimpfte, Genesene, Getestete (Negativ-Nachweis max. 48 Stunden alter PCR Test, bw 24 Stunden alter Antigen-Test) Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche reicht das Testheft weiterhin aus. Kinder vor der Einschulung benötigen keine Negativnachweise.

Die Testung mittels Antigen-Test kann

vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Der Test gilt aber dann NUR für diese eine Schutzmaßnahme!

  • im Rahmen einer betrieblichen Testung erfolgen
  • von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht werden
  • Die neue Verordnung gilt ab sofort bis wahrscheinlich 19.03.22.

Für die Einhaltung ist der Sportstättenbetreiber (also hier der TCL) verantwortlich. Daher sind die Nachweise, die noch nicht bei uns vorliegen tagesaktuell im Clubhaus vorzulegen und zu dokumentieren.

Hier können die geltenden Regeln im Einzelnen beim HTV nachgelesen werden.

UPDATE 13.01.22

Ab dem 14.1. gilt der MKK als Corona-Hotspot und in gedeckten Sportanlagen gilt dementsprechend 2G+ (geimpft, genesen + Boosterimpfung oder Tagesaktueller Test) Ausnahme wie immer Schüler*innen bis 18 Jahre mit aktuellem Testheft.

Um die Halle nutzen zu können sendet uns bitte vorab euer Impfzertifikat aus dem hervorgeht dass ihr geboostert seid. Ansonsten brauchen wir einen tagesaktuellen (offiziellen) negativen Test!

UPDATE vom HTV vom 16.12.2021

In den vergangenen Wochen hat die hessische Landesregierung die Corona-Schutzverordnung (CoSchuV) immer wieder angepasst. Nun hat die Regierung die Corona-Auflagen erneut angepasst. Die wichtigste Änderung für den Tennisbetrieb ist die Erweiterung auf 2G-Plus in Sporthallen im Rahmen wieder eingeführter regionaler Schutzmaßnahmen, wenn in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz über 350 steigt. Die aktualisierte Verordnung tritt heute, am 16. Dezember 2021, in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 13. Januar 2022 außer Kraft.

Gemäß § 20 (Sportstätten) der CoSchuV gilt in Hessen grundsätzlich: Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich.

Die vermutlich wichtigste Anpassung für den Tennissport: 2G-Plus in „Corona-Hotspots“. Steigt die 7-Tage-Inizdenz im Landkreis demnach über 350, sind in Sporthallen nur noch geimpfte/genesene Personen mit zusätzlichem negativen Testnachweis zugelassen. Diese „Hotspot-Regelung“ tritt außer Kraft, sobald der Inzidenz-Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 350 unterschreitet.

Hier alle aktuell geltenden Regeln im Überblick:

  • TENNIS IN DER HALLE
    Grundsätzlich gilt: In einer Tennishalle dürfen nur Personen, die geimpft oder genesen sind, anwesend sein. Ausgenommen hiervon sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

    INZIDENZ > 350: Steigt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis über 350 sind nur noch genesene/geimpfte Personen mit zusätzlichem negativen Testnachweis zugelassen. Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) erhalten haben, sind von dieser Testpflicht wiederum befreit. Weiterhin ausgenommen hiervon sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
  • TENNIS IM FREIEN
    Grundsätzlich ist Tennis im Freien vollumfänglich erlaubt. Steigt im Landkreis die 7-Tage-Inzidenz über 350 gilt auch hier die 2G-Regel. Dann dürfen also nur noch geimpfte oder genesene Personen im Freien Tennis spielen. Ausgenommen hiervon bleiben Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
  • 3G-REGELUNG FÜR BESCHÄFTIGTE
    Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich – gilt der Negativnachweis der Beschäftigten nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt. Für die Durchführung, Kontrolle und Dokumentation der Tests ist der Arbeitgeber, hier also der Verein, verantwortlich.

Zum Glück sind wir kein Hotspot, also gilt bei uns weiterhin 2G!

Wir wünschen Euch heute schon eine schöne Vorweihnachtszeit und ein frohes Weihnachtsfest.


Seit dem 25.11.21 gilt 2G in Tennishallen‼

Ab heute dürfen nur noch Personen mit vollständigem Impfschutz oder Genesenennachweis eine Tennishalle betreten.

Ausgenommen davon sind
➡ Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
➡ Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Attest erforderlich)
Für diesen Personenkreis reicht ein Antigenschnelltest oder das Testheft für Schüler weiterhin aus.

Nicht geimpfte/genesene Trainer – egal ob selbständig oder angestellt – müssen täglich einen negativen Coronatest nachweisen.

Details gibt’s auf unserer Homepage, in der App und beim lsbh 📲

Lieben Dank für Euer Verständnis

Bild der Tennishalle des TCL innen

Hygieneregeln in der Halle

  1. Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten.
    Dazu gehört insbesondere:
    – Ein Mindestabstand von 1,50m ist einzuhalten
    – Gründliches Händewaschen vor dem Spiel
    – Auf Körperkontakt wie Handschlag und Umarmungen ist zu verzichten.
    – Spieler mit Erkältungssymptomen haben keinen Zutritt zur Halle
  2. In den Gängen und im Vorraum sowie in den Sanitäranlagen ist eine Maske zu tragen, die erst in der Halle abgenommen werden darf.
  3. Die Trainer informieren die Trainingsteilnehmer über die geltenden Einschränkungen und achten auf die Einhaltung der Regeln. Die Trainer müssen eine Anwesenheitsliste über die Teilnehmer führen, die mindestens vier Wochen aufgehoben wird.
  4. Spielergruppen, die mit wechselnden Teilnehmern spielen, müssen eine Anwesenheitsliste führen, die mindestens vier Wochen aufgehoben wird.
  5. Sollte in einer Spieler-/ Trainingsgruppe ein Coronafall auftreten, ist der Vorstand des TC Lindenau sofort zu informieren.